Die Ermittlung des Einkommens bei der Organschaft richtet sich nach den §§ 14, 15 KStG.[1]

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, ist es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften möglich, zur Körperschaftsteuer zu optieren.[2] Zur Frage der Auswirkungen auf ertragsteuerliche Organschaften hat die Finanzverwaltung in einem BMF-Schreiben Stellung genommen. Danach kann eine optierende Gesellschaft unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit Organträgerin i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG sein. Allerdings kann eine optierende Gesellschaft nicht Organgesellschaft sein.[3]

[1] Hierzu im Einzelnen R 14.2–R 15 KStR sowie H 14.1–H 15 der Amtlichen Hinweise zu den KStR.
[2] § 1a KStG i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2050.
[3] BMF, Schreiben v. 10.11.2021, IV C 2 – S 2707/21/10001 :004, Rn. 55, 56, BStBl 2021 I S. 2212; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 1.168, BStBl 2022 I S. 366.

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