Begriff

Bei den Finanzanlagen unterscheidet das HGB nach Beteiligungen einerseits und Anteilen an verbundenen Unternehmen andererseits. Um verbundene Unternehmen handelt es sich, wenn rechtlich selbstständige Unternehmen wirtschaftlich in bestimmten Verhältnissen miteinander verbunden sind. Daraus ergeben sich Mitspracherechte und Gewinnansprüche.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 271 Abs. 2 HGB und § 15 i. V. m. §§ 16 – 19 AktG bestimmen den Begriff des verbundenen Unternehmens.

Nach § 266 Abs. 2 A. III. HGB gehören Anteile an verbundenen Unternehmen zum Anlagevermögen. Sie können als Wertpapiere nach § 266 Abs. 2 B. III. HGB auch zum Umlaufvermögen gehören.

§ 275 Abs. 2 Nr. 9, 10, 11 und 13 und Abs. 3 Nr. 8, 9, 10 und 12 HGB schreiben vor, dass die Überschüsse oder Fehlbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung mit einem Vermerk auszuweisen sind, welche Beträge davon auf verbundene Unternehmen entfallen.

§ 312 HGB bestimmt den Wertansatz einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen.

Die steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften ergeben sich aus § 4 Abs. 1, 2 EStG, § 5 Abs. 1 EStG und § 6 EStG sowie §§ 140 ff. AO.

§ 1a KStG, §§ 14 – 17, 19 KStG, § 34 Abs. 1a KStG, §§ 2, 7a, 10a GewStG, R 14.2–14.8 KStR, R 16 KStR, R 17 KStR sowie H 14.1–H 14.8 und H 15, H 17 der Amtlichen Hinweise zu den KStR und R 2.3 GewStR, R 7.1 (5) GewStR sowie H 2.3 (1) , H 7.1 (5) und H 10a.4 der Amtlichen Hinweise zu den GewStR enthalten die ertragsteuerlichen Sondervorschriften für Organschaften.

Zu Organschaften s. BMF-Schreiben vom 26.8.2003[1] und BMF-Schreiben vom 10.11.2005[2] sowie OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 29.6.2015 und OFD Karlsruhe, Vfg. v. 19.7.2018.[3]

Anwendungsschreiben zur Option zur Körperschaftsbesteuerung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, s. BMF, Schreiben v. 10.11.2021.[4]

[2] BMF, Schreiben v. 10.11.2005, BStBl 2005 I S. 1038; diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 1237, 1239, BStBl 2022 I S. 366.
[3] OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 29.6.2015, S 2770A –39 –St 51; OFD Karlsruhe, Vfg. v. 19.7.2018, S 270.6/57 –St 213.

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