Urheberrechtsstreit um die Automobil-Ikone Porsche 911

Der Käfer läuft und läuft - aber der Porsche bleibt der Traumwagen vieler Fahrer. Wer hat ihn aber erfunden? Wer ist der wahre Schöpfer eines der weltweit bekanntesten und noch heute gebauten Automobile – des Porsche 911? Ferdinand Porsche bzw. dessen Nachkommen oder der damalige Stardesigner Erwin Komenda? Dessen Tochter ist nun in einem spektakulären Prozess vor dem LG Stuttgart, das es sich einfach machte, unterlegen.

Die Tochter des ehemaligen Porsche-Designers Komenda ist vor dem LG Stuttgart mit einer 20-Millionen-Klage gescheitert.

  • Diesen stattlichen Betrag forderte sie als Nachvergütung und Fairnessausgleich für den immer noch andauernden Erfolg eines der bekanntesten Sportwagens, des Porsche 911.
  • Außerdem machte sie mit der Klage geltend, ihrem Vater nachträglich das Urheberrecht sowohl an der Form des Porsche 911als auch an dessen Vorgängermodell Porsche 356 zuzusprechen.

Fairnessausgleich für finanziell zu kurz gekommene Urheber

Die Möglichkeit der Geltendmachung eines Nachvergütungsanspruchs sieht das Gesetz in bestimmten Fällen tatsächlich vor. Gemäß § 32 a UrhG (Bestsellerpragraph) kann ein Urheber eine Nachvergütung als Fairnessausgleich verlangen,

  • wenn ein Unternehmen wesentliche Gestaltungsleistungen des Urhebers maßgeblich übernommen hat und
  • aufgrund eines unerwarteten Erfolgs eines Produkts
  • das ursprünglich zwischen dem Urheber und dem Unternehmen vereinbarte Entgelt als nicht mehr angemessen erscheint

Ist der Porsche 911 heute noch das Resultat einer Komenda-Schöpfung?

Die Klägerin reklamierte für ihren in den Jahren 1931 bis zu seinem Todestag am 22.8.1966 bei Porsche (bzw. der Vorgängergesellschaft) beschäftigten Vater den Löwenanteil an dem Karosserieentwurf der Sportwagenmodelle Porsche 356 und Porsche 911. Das Modell Porsche 911 ist bis heute ein Topseller.

  • Die Komenda-Tochter macht geltend, dass die Gestaltungsleistungen ihres Vaters bis heute das Erscheinungsbild des Porsche 911 maßgeblich bestimmen.
  • Sie will beide Porsche-Modelle als Werke der angewandten Kunst bewertet wissen
  • und fordert hierfür eine Lizenzgebühr als Nachvergütung,
  • da das ursprünglich mit ihrem Vater vereinbarte Entgelt nicht annähernd dem späteren Erfolg der Modelle gerecht werde
  • und hierzu in einem auffälligen Missverhältnis stehe.

Verschiedene offene Fragen zum Porsche-Design

 Die maßgeblich dem LG gestellte Frage war hiernach,

  • wer die wesentlichen gestalterischen Leistungen für die spätere Gestalt der Modelle Porsche 956 und 911 erbracht hat,
  • Ferdinand Porsche bzw. dessen Nachfahren oder der Chefdesigner Komenda.

Wäre das LG zu dem Ergebnis gekommen, dass Komenda einen wesentlichen Anteil an der Gestaltung trägt, stünde als nächstes die Frage im Raum, ob die heutige Gestalt des Porsche 911 bzw. die Gestaltung in den vergangenen Jahrzehnten tatsächlich noch maßgeblich auf der ursprünglichen Gestaltung beruhen.

Das Urheberrechtsgesetz differenziert nach der Einflussintensität

Die Beantwortung dieser Fragen wäre entscheidend für die Subsumtion unter die unterschiedlichen Urheberrechtsbestimmungen der §§  16, 23, 24 UrhG.

  • Nach § 16 UrhG könnte eine Vergütungsanpassung gerechtfertigt sein, wenn es sich bei dem heutigen Modell lediglich um eine Vervielfältigung des ursprünglichen Entwurfs handeln würde.
  • Ebenso könnte sich im Falle einer so genannten unfreien Bearbeitung gemäß § 23 UrhG ein Anspruch auf Nachvergütung ergeben.
  • Hätte sich die Gestaltung der späteren Modellreihen dagegen dermaßen von der Ursprungsform entfernt, dass es sich lediglich um eine so genannte freie Benutzung des ursprünglichen Entwurfs im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG handelt, so käme ein Fairnessausgleich nicht in Betracht.

Designabweichungen zum Ursprungsentwurf zu groß

Exakt für die letzte Alternative, die Entfernung der neueren Modelle von der Ursprungsform, hat das LG sich entschieden und hat sich dadurch die Beantwortung vieler weiterer schwieriger Fragen erspart. Nach Auffassung des LG haben sich die in den hier interessierenden Jahren produzierten Modellreihen dermaßen weit von dem ursprünglichen Modellentwurf entfernt, dass lediglich von einer freien Benutzung des ursprünglichen Modellentwurfs auszugehen sei, für die gemäß § 24 UrhG eine Nachvergütung nicht in Betracht komme. Das LG wies die Klage mit dieser Begründung in vollem Umfang ab.

(LG Stuttgart, Urteil v. 26.7.2018, 17 O 1324/17)

Verfahren mit Konsequenzen für nicht wenige Unternehmen

Ob die Komenda-Erbin Rechtsmittel einlegen wird, wollen die Anwälte nach Eingang des begründeten Urteils entscheiden. Die Wahrscheinlichkeit hierfür wird von Prozessbeobachtern als eher hoch eingeschätzt. Zuletzt hatte das OLG München in einem Urheberrechtsstreit über den überaus erfolgreichen Film „Das Boot“ dem Chef-Kameramann  eine nachträgliche Anpassung der Vergütung zugesprochen (OLG München, Urteil v. 21.12.2017, 29 U 2619/16). Der weitere Verlauf des Verfahrens wird denn auch von Unternehmen mit Designabteilungen äußerst interessiert beobachtet, denn im Falle eines Sieges der Komenda-Erbin in der- möglicherweise tiefer einsteigenden -  Rechtsmittelinstanz könnten auf einige Unternehmen erhebliche Nachforderungen von ehemaligen Designern zukommen.

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Hintergrund:

Voraussetzungen der Nachvergütung

Nachvergütungsansprüche erfordern insbesondere

  • ein auffälliges Missverhältnis zwischen wirtschaftlichem Erfolg und Vergütung
  • und eine nicht nur untergeordnete Beteiligung des Urhebers an dem Gesamtwerk.

An letzterem scheiterte vor Gericht z.B. der Nachvergütungsanspruch eines Synchronsprechers an den „Fluch der Karibik“-Filmen (KG Berlin, Urteil v. 29.6.2011, 24 U2/10) und der der der Urheberin des legendären„Tatort-Vorspanns“ (OLG München, Urteil v. 10.02.2011, 29 U 2746/10). Der Vorspann sei für die große Popularität der Serie eine nicht ausschlaggebend.

Urheberrechtsschutz für Gebrauchsdesign:

Für schöpferische Leistungen des Designs der Produkt- und Industriegestaltung ( „kleinen Münze“)sie gilt  gem. §§ 32, 32a UrhG der Anspruch auf eine „angemessene“ Vergütung und u.U. auf eine angemessene Nachvergütung bei großen wirtschaftlichen Erfolgen.

Dies hat der BGH mit Urteil v. 3.11.2013 (I ZR 143/12/Geburtstagszug) entschieden, wonach "an den Urheberrechtschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an den von Werken der zweckfreien Kunst.“

Norm:

§ 32a UrhG Weitere Beteiligung des Urhebers

(1) Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können, ist unerheblich.

(2) Hat der andere das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt und ergibt sich das auffällige Missverhältnis aus den Erträgnissen oder Vorteilen eines Dritten, so haftet dieser dem Urheber unmittelbar nach Maßgabe des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette. Die Haftung des anderen entfällt.

(3) Auf die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. Die Anwartschaft hierauf unterliegt nicht der Zwangsvollstreckung; eine Verfügung über die Anwartschaft ist unwirksam. Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.

(4) Der Urheber hat keinen Anspruch nach Absatz 1, soweit die Vergütung nach einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder tarifvertraglich bestimmt worden ist und ausdrücklich eine weitere angemessene Beteiligung für den Fall des Absatzes 1 vorsieht. § 32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden.

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