Gemeinsame Agrarpolitik hat Vorrang vor dem Wettbewerbsrecht

Der EuGH stellte klar, dass aus Gründen einer gemeinsamen Agrarpolitik und zur Sicherstellung einer planvollen und nachfragegerechten Erzeugung im Sektor Obst und Gemüse Preis- und Mengenabsprachen zulässig sein können. Dies gelte aber nur für  Absprachen innerhalb einer ordnungsgemäß anerkannten Erzeugerorganisation oder Vereinigung.

Im Jahr 2012 ging die französische Wettbewerbsbehörde gegen landwirtschaftliche Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen vor, da diese aus ihrer Sicht bei der Erzeugung und Vermarktung von Chicorée unionsrechtswidrige Kartellverstöße begangen hatten.

  • Es wurde den Beteiligten vorgeworfen, dass diese Preis- sowie Mengenabsprachen getroffen
  • und strategische Informationen ausgetauscht haben sollen.

4 Mio. Euro Geldbuße für landwirtschaftliche Absprachen

Aufgrund dieser Absprachen wurde gegen die Organisationen eine Geldbuße in Höhe von rund 4 Mio. Euro verhängt. Mehrere der mit Sanktionen belegten Unternehmen und Verbände legten bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgerichtshof Paris) Klage auf Nichtigerklärung, hilfsweise Abänderung der streitigen Entscheidung ein.

  • Sie vertraten die Ansicht,
  • soweit ihre Verhaltensweise im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erfolgten,
  • fielen sie nicht unter das unionsrechtliche Kartellverbot.

Sie argumentierten, eine Sicherstellung einer nachfragegerechten Erzeugung sowie eine Stabilisierung der Erzeugerpreise sei die  Aufgabe der EO (Erzeugerorganisationen)/VEO (Vereinigung von Erzeugerorganisationen).

Gemeinsame Agrarpolitik hat Vorrang vor dem Wettbewerbsrecht

Der letztlich in dem Verfahren zuständigen Kommission der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) legte dem Europäischen Gerichtshof die Sache vor und bat um Klarstellung.

Dieser entschied im Sinne der Erzeugerorganisationen und deren Gesellschaften und Verbände. Nach dessen Ansicht sind Absprachen zulässig, wenn diese innerhalb der betreffenden Erzeugerorganisation oder Vereinigung erfolgen welche tatsächlich mit der Verwaltung der Erzeugung und Vermarktung des betreffenden Erzeugnisses betraut worden sei.

  • Die Gemeinsame Agrarpolitik habe nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
  • Vorrang vor den Zielen des Vertrags im Wettbewerbsbereich.
  • Daher können Verhaltensweisen, welche grundsätzlich als wettbewerbswidrig einzustufen wären,
  • von Vorgaben des Wettbewerbsrecht ausgeschlossen sein. 
  • Dies gelte insbesondere für den Sektor Obst und Gemüse.

Die EO/VEO haben in diesem Bereich die Aufgabe, eine planvolle und insbesondere in quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfragegerechte Erzeugung sicherzustellen, das Angebot zu bündeln und die Erzeugung ihrer Mitglieder zu vermarkten sowie die Produktionskosten zu optimieren und die Erzeugerpreise zu stabilisieren, so die Luxemburger Richter.

Absprachen nur innerhalb von einem Mitgliedstaat anerkannten Organisation

Soweit die Verhaltensweisen nicht innerhalb ein und derselben EO/VEO erfolgt seien, sondern zwischen mehreren EO/VEO sowie mehreren nicht im Rahmen der gemeinsamen Organisation des Chicoréemarkts anerkannten Organisationen, könnten diese jedoch nicht vom Anwendungsbereich des Kartellverbots ausgeschlossen sein.

Darüber hinaus sei die Festsetzung von Mindestverkaufspreisen innerhalb einer EO/VEO nicht zulässig, wenn sie den Erzeugern, die ihre Erzeugung selbst absetzen, die Einhaltung dieses Mindestpreises verlangen. Dies würde bewirken, dass der Wettbewerb, welcher auf den Märkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse ohnehin schwächer ausgeprägt sei, noch mehr geschwächt werde.

(EuGH, Urteil v. 14.11.2017, C-671/15).

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