Überblick
  • Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz müssen alle Arbeitgeber mind. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen. Die Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich.
  • Der Arbeitgeber ist nach dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, für eine geeignete Organisation zu sorgen. Dazu gehört auch die Fachkraft. Wird keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, kann es bei Schadensfällen zur persönlichen Haftung kommen.
  • Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt mit ihrer Fachkenntnis den Arbeitgeber bei der Erfüllung relevanter Vorschriften und bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung.
  • Ihr Nutzen liegt insbesondere in der präventiven Planung und Gestaltung von Arbeitsprozessen. Durch die frühzeitige Einbindung werden mögliche Defizite oder potenzielle Gefährdungen im Arbeitsschutz rechtzeitig erkannt. Dadurch können aufwendige Nachbesserungen oder Prozessänderungen und somit Zusatzkosten für das Unternehmen vermieden werden.
  • Die erforderlichen Betreuungszeiten einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV-V 2) geregelt. Sie hängen von der Größe des Betriebs und branchenspezifischen Gegebenheiten (Gefährdungspotenzial) ab.
  • Die Ausbildung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann über die jeweiligen Berufsgenossenschaften erfolgen und ist dann für den Betrieb kostenfrei – außer der benötigten Arbeitszeit.

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