Ein Verhaltenskodex kann unter Umständen kraft Direktionsrecht eingeführt werden. Das Direktionsrecht ermöglicht es dem Arbeitgeber, nach billigem Ermessen Anordnungen zu Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu treffen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Neue Verpflichtungen können durch Anwendung des Direktionsrechts nicht geschaffen werden. Es können aber bereits bestehende gesetzliche oder vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten konkretisiert werden.

Bei Einführung des Verhaltenskodex im Wege des Direktionsrechts sind Zugang und Kenntnisnahme des Kodex bei den Mitarbeitern sicherzustellen und – nach Möglichkeit – nachzuweisen (z. B. durch schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme oder im Rahmen eines Policy Management Systems). Bloßes Zugänglichmachen, etwa über Fundstellenhinweise per E-Mail oder Intranet ist in diesem Zusammenhang eine schwächere Lösung und wird von Arbeitsgerichten als nicht ausreichend eingestuft.

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