6.1 Änderungen im notariellen Berufs- und Beurkundungsrecht

Elektronisches Urkunden- und Verwahrungsverzeichnisses seit 1.1.2022.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer wurde der Grundstein für das Elektronische Urkundenarchiv gelegt. Seit dem 1.1.2022 bewahren Notare verpflichtend alle Urkunden auch elektronisch im Urkundenverzeichnis auf.[1]

[1] BT-Drucks. 18/10607, S. 95, BT-Drucks. 19/10348, S. 48.

6.2 Änderung der Grundbuchordnung

Inzwischen wird das Grundbuch maschinell geführt. Dies ermöglicht ein automatisiertes Abrufverfahren zur unmittelbaren Grundbucheinsicht, das für einen beschränkten Nutzerkreis unter engen Voraussetzungen vorgesehen ist. Genehmigungen zur Teilnahme an diesem Abrufverfahren werden von der Landesjustizverwaltung z. B. an Gerichte, Behörden, Notare oder öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erteilt. Die Zulassung setzt u. a. voraus,

  • dass der Abruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen dinglich Berechtigten
  • wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
  • wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist (§ 133 Abs. 2 Nr. 1 GBO).

Ruft ein Notar das Grundbuch nicht häufig genug ab, kann seine Genehmigung widerrufen werden. Für den Berufsstand der Notare soll nun eine Ausnahme gemacht werden, weil der schnelle, unkomplizierte Grundbuchzugriff essentiell für ihre Tätigkeit ist. Bei Ihnen soll die Genehmigung künftig nicht mehr an die Voraussetzungen einer Mindestanzahl oder einer besonderen Eilbedürftigkeit geknüpft werden (§ 133 Abs. 2 Seite 4 GBO).

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