Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit stellen die Gesunderhaltung und die Abwehr von Unfällen in den Mittelpunkt ihrer Normen. Von daher ergibt sich im klassischen Bereich des nicht nur auf Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit abstellenden Strafrechts bereits eine logische Eingrenzung und Fokussierung auf solche Normen, die gleiche Schutzziele haben.

Vor diesem Hintergrund und dem Blick auf die geschützten Rechtsgüter kommen aus dem Bereich des Strafgesetzbuches (StGB) im Wesentlichen in Betracht:

Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, v. a.

Des Weiteren ist der 27. Abschnitt StGB zu beachten beginnend mit

Aus dem Bereich des 28. Abschnitts StGB "Gemeingefährliche Straftaten" sind zu beachten:

Den arbeitsschutzrelevanten Straftaten nach dem StGB ist zu Eigen, dass es, um eine Strafbarkeit auszulösen, i. d. R. zur vollendeten Verletzung des geschützten Rechtsgutes gekommen ist. Besonders deutlich wird dies bei Delikten, wie der fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).

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