Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit stellen die Gesunderhaltung und die Abwehr von Unfällen in den Mittelpunkt ihrer Normen. Von daher ergibt sich im klassischen Bereich des nicht nur auf Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit abstellenden Strafrechts bereits eine logische Eingrenzung und Fokussierung auf solche Normen, die gleiche Schutzziele haben.
Vor diesem Hintergrund und dem Blick auf die geschützten Rechtsgüter kommen aus dem Bereich des Strafgesetzbuches (StGB) im Wesentlichen in Betracht:
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit, v. a.
- Körperverletzung (§ 223 StGB),
- gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB),
- schwere Körperverletzung (§ 226 StGB),
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB),
- fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB).
Des Weiteren ist der 27. Abschnitt StGB zu beachten beginnend mit
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
- Zerstörung von Bauwerken (§ 303 StGB),
- Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305a Abs. 1 StGB).
Aus dem Bereich des 28. Abschnitts StGB "Gemeingefährliche Straftaten" sind zu beachten:
- Brandstiftung (§ 306 StGB),
- schwere Brandstiftung (§ 306a StGB),
- besonders schwere Brandstiftung (§ 306b StGB),
- Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB),
- fahrlässige Brandstiftung (§ 306d StGB),
- Herbeiführen einer Brandgefahr (§ 306f StGB),
- Freisetzen ionisierender Strahlen (§ 311 StGB).
Den arbeitsschutzrelevanten Straftaten nach dem StGB ist zu Eigen, dass es, um eine Strafbarkeit auszulösen, i. d. R. zur vollendeten Verletzung des geschützten Rechtsgutes gekommen ist. Besonders deutlich wird dies bei Delikten, wie der fahrlässigen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) und der Brandstiftung mit Todesfolge (§ 306c StGB).
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