Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Regelungsbereich

Wirksame Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen.

Auswirkungen auf die Umwelt werden frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet.

Enthält Regelungen zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) (§§ 33–46)
Wer ist betroffen? Größere, raumbedeutsame und umweltrelevante Vorhaben (UVP-pflichtige Vorhaben) (Anlage 1 des UVPG), SUP-pflichtige Pläne und Programme (Anlage 5 des UVPG).
Kernaussagen

Kleine und mittlere Unternehmen sind nur in wenigen Fällen betroffen, z. B. Gießereien oder Galvanikbetriebe.

Umweltrelevante Industrieanlagen und Infrastruktureinrichtungen werden im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens, z. B. nach BImSchG oder WHG, auf ihre Umweltauswirkungen untersucht. Je nach Art und Bedeutung des Vorhabens wird dabei nur die Behörde oder auch die Öffentlichkeit mit einbezogen.

Ausnahmen von der UVP-Pflicht gelten z. B. bei Städtebauprojekten für bestimmte Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie sowie für die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe mit Oberleitung, Tunneln mit geringer Länge und Kreuzungsbauwerken.
 
Raumordnungsgesetz (ROG)
Regelungsbereich Grundsätzlich soll mit der Raumordnung für den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur entwickelt werden, die zugleich die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts berücksichtigt. Es soll, wenn möglich, die Brachflächenentwicklung gegenüber neuer Flächeninanspruchnahme vorgezogen werden. Der regionale Landschaftswasserhaushalt ist zu stabilisieren und die ökologische Gewässerentwicklung zu fördern.
Wer ist betroffen? Richtet sich überwiegend an Behörden, wirkt sich aber auch auf größere bauliche Belange der Betriebe aus.
Kernaussagen Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen, müssen Grundsätze der Raumordnung beachtet werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung muss bereits im Rahmen des Raumordnungsverfahrens durchgeführt werden.
 
Baugesetzbuch (BauGB)
Regelungsbereich Bauleitplanung, Städtebaurecht, Vorhaben zur Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen, soweit nicht in Sondervorschriften geregelt.
Wer ist betroffen? Betriebe indirekt bei baulichen Vorhaben (Zulässigkeit, Genehmigungen). Konkretisiert in den Landesbauordnungen.
Kernaussagen Richtet sich überwiegend an Behörden (Anforderungen an die Bauleitplanung, Berücksichtigung des Umweltschutzes, Beteiligung der Öffentlichkeit, Vorkaufsrechte, Entschädigungs- und Enteignungsregelungen, Erschließungslasten, Sanierungen, Erleichterung für den Wiederaufbau im Katastrophenfall usw.).
 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Regelungsbereich Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Wer ist betroffen? Richtet sich an jede/n.
Im betrieblichen Alltag für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft oder des Rohstoffabbaus relevant.
Kernaussagen

Wichtig für alle ist die Pflicht zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, wenn z. B. Neu- oder Erweiterungsbauten anstehen. Regelt die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, z. B. in Form von Ökokonten oder Flächenpools.

Enthält u. a. Regelungen zum Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen sowie zum Umgang mit Wölfen.

Gilt nicht für Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen, die vor dem 1.1.2017 genehmigt worden sind.

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