Werden im Unternehmen Verdachtsfalluntersuchungen eingeleitet, sollten deren Ergebnisse grundsätzlich gerichtsverwertbar sein, sei es als Grundlage für arbeitsrechtliche Sanktionen und in arbeitsgerichtlichen Verfahren, bei Beendigung der Anstellungsverträge von Unternehmensorganen oder im Rahmen von Straf- oder Schadensersatzverfahren. Hierbei geht es aus Unternehmenssicht in der Regel jedoch nicht um Verwertungsmöglichkeiten im Strafprozess.

Betroffene Mitarbeiter sollten sich gegebenenfalls nicht darauf berufen können, sie seien bei Befragungen zu Aussagen gedrängt worden oder hätten nicht die Gelegenheit gehabt, den Betriebsrat oder einen Rechtsbeistand als Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen oder die Untersuchungsmaßnahmen seien unzulässig gewesen[1]

Hierin unterscheiden sich Verdachtsfalluntersuchungen von Untersuchungen zur Risikoanalyse oder der Wahrnehmung von Verbesserungsmöglichkeiten im Unternehmen. Bei Verdachtsfalluntersuchungen ist daher von vornherein Bedacht auf eine gerichtsverwertbare Dokumentation von Befragungen und Untersuchungsergebnissen zu legen.

Auf einem anderen Blatt steht die Überlegung, dass Verdachtsfalluntersuchungen nicht selten zu Informationen führen, die auch für Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden von Interesse sind. Unternehmensinterne Untersuchungsergebnisse unterliegen keinem Beschlagnahmeverbot. Das gilt grundsätzlich auch für die Unterlagen externer Rechtsanwaltskanzleien, die von einem Unternehmen mit Ermittlungen beauftragt worden sind. Auch diese können auf richterlichen Beschluss beschlagnahmt werden.[2] Beteiligte Mitarbeiter können im Rahmen von Ermittlungsverfahren grundsätzlich als Zeuge vernommen werden.

[2] S. die Entscheidung des BVerfG; Beschluss v. 27.6.2018 – u. a. 2 BvR 1405/17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge