Das StrlSchG definiert im § 70 ausführlich und detailliert die Stellung und die Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Strahlenschutzbeauftragte – natürlich nur im Rahmen seiner Befugnisse – für Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung aller Tätigkeiten und Maßnahmen zuständig ist, die für den Strahlenschutz erforderlich sind.

Ungeachtet dessen trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen weiterhin der Strahlenschutzverantwortliche. Um dem gerecht werden zu können, muss er allerdings rechtzeitig und zutreffend über Schwierigkeiten oder Probleme informiert sein. Demzufolge muss der Strahlenschutzbeauftragte dem Strahlenschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitteilen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Das gilt beispielsweise für unzureichende Schutzeinrichtungen oder Messgeräte ebenso wie für renitente Kollegen.

Kann sich der Strahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Behebung von aufgetretenen Mängeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht einigen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die Ablehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu begründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat und der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu übersenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge