Die Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ist obligatorisch. Sie wird kraft Gesetzes begründet; auf den Willen des Versicherten kommt es insoweit nicht an. Aber auch ein freiwilliger Beitritt bzw. eine freiwillige Mitgliedschaft, die je nach Versicherungszweig unterschiedlich ausgestaltet sind, ist möglich.

§ 4 SGB I enthält den allgemeinen Grundsatz, dass jeder im Rahmen des Sozialgesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung hat. In Absatz 2 der Vorschrift heißt es weiter:

Zitat

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat … ein Recht auf

  1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
  2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.

Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

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