Nach Art. 23 DSGVO kann unter anderen Vorschriften das Recht auf Vergessen in nationalen Gesetzen beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt. § 35 BDSG enthält eine solche Einschränkung: Eine Löschung bzw. das "Recht auf Vergessen" kann nicht verlangt werden, wenn

  • dieses bei nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung

    • nicht oder
    • nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand

    möglich ist und

  • das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.

Hingegen kann die betroffene Person die Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO verlangen. Das gilt nicht, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Die "Einschränkung der Verarbeitung" wird auch dann vorgenommen, wenn der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden oder wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Laut dem offiziellen Kurzpapier der Datenschutzkonferenz bestehen Zweifel, ob die in § 35 BDSG [ab 25.05.2018] vorgesehenen Beschränkungen des Rechts auf Löschung zulässig sind. Diese Regelungen seien grundsätzlich eng und im Sinne einer größtmöglichen Transparenz auszulegen.[1]

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