[1]
§ 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort
1Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis[2] die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort [Bis 31.08.2021: des Personalausweises] [3]. 2Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. 3Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. 4Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. 5Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.
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