[1]

§ 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort

1Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis[2] die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort [Bis 31.08.2021: des Personalausweises] [3]. 2Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. 3Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. 4Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. 5Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen.

[1] § 13 aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens vom 08.10.2023. Anzuwenden bis 12.10.2023.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden ab 01.09.2021.
[3] Gestrichen durch Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät. Anzuwenden bis 31.08.2021.

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