§ 15 a TMG hingegen erfasst unterschiedslos alle Bestands- und Nutzungsdaten (§§ 14 und 15 TMG). Selbiges gilt bei § 93 Abs. 3 TKG, der die Informationspflicht auf Verluste von Bestands- und Verkehrsdaten erstreckt.
Weiterer Anwendungsbereich der Informationspflicht bei Telemedien- und Telekommunikationsdiensten
Beachtenswert ist deshalb der im Vergleich zu § 42a BDSG weite Anwendungsbereich der Informationspflicht nach TMG und TKG: Aufgrund der Einbeziehung von Bestands- und Nutzungsdaten im Sinne des TMG (wozu nach streitiger Ansicht auch reine IP-Adressen gehören) hält wohl jedes Unternehmen, welches einen Internetauftritt betreibt, entsprechende Daten vor und kann damit potenziell von der Informationspflicht betroffen sein.
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