Die Prinzipien "Angemessenheit und Wirksamkeit" stellen den grundlegenden Rahmen für die Umsetzung sämtlicher Sorgfaltspflichten des LkSG im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern dar. Verpflichtete Unternehmen müssen ihre Sorgfaltspflichten in angemessener Weise in ihren Lieferketten erfüllen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu verhindern oder zu minimieren und Verletzungen von menschenrechts- oder umweltbezogenen Pflichten zu vermeiden, zu beenden oder ihre Auswirkungen zu minimieren.

 
Wichtig

Angemessene und wirksame Maßnahmen bestimmen den Rahmen

Die Prinzipien der Angemessenheit und Wirksamkeit ermöglichen es verpflichteten Unternehmen, risikobasiert vorzugehen und beschränken gleichzeitig die reine Übertragung von Pflichten aus dem LkSG auf Zulieferer.

Zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen ist es wichtig, die jeweils zugrundeliegende Situation genau zu analysieren und risikobasiert vorzugehen. Ein pauschales Vorgehen allen Zulieferern gleichermaßen gegenüber widerspricht somit dem Grundsatz der Wirksamkeit. Zudem ist bei der Bewertung der Wirksamkeit einer Maßnahme auch die Leistungsfähigkeit der Zulieferer zu berücksichtigen. Maßnahmen eines verpflichteten Unternehmens, die einen Zulieferer offensichtlich überfordern, beispielsweise aufgrund fehlender finanzieller Mittel, sind in der Regel unwirksam und unangemessen. Die Leistungsfähigkeit eines Zulieferers hängt von Faktoren wie Ressourcen, Größe, Branche, Position in der Liefer- und Wertschöpfungskette sowie den spezifischen Gegebenheiten vor Ort ab. Gerade bei kleinen oder mittleren Zulieferern ist diese Leistungsfähigkeit oftmals als eher begrenzt anzusehen.

Aus der Summe aller wirksamen Maßnahmen sind nun die "angemessenen" Optionen auszuwählen. Im LkSG wird das Prinzip der Angemessenheit in § 3 Abs. 2 LkSG geregelt: Die angemessene Weise eines Handelns, das den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich folglich nach

  1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens,
  2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den unmittelbaren Verursacher eines menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht,
  3. der typischerweise zu erwartenden Schwere der Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht sowie
  4. nach der Art des Verursachungsbeitrages des Unternehmens zu dem menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht.

Die Kriterien der Angemessenheit sind hierbei gleichrangig und sollten nicht hierarchisch betrachtet werden. Es wäre daher unzureichend, ein Risiko allein aufgrund des Einflussvermögens zu bewerten und daraus abzuleiten, dass das Risiko von vornherein nicht weiterverfolgt werden muss, wenn kein oder kaum Einfluss besteht. Angemessenheit bedeutet auch, dass die Anforderungen an Umfang und Reichweite der Analysen und Aktivitäten je nach Fall unterschiedlich sein können. Es ist nicht ausreichend, dass der Zulieferer lediglich zusichert, dass Standards in der gesamten Lieferkette eingehalten werden; dies trägt in der Regel nicht wirksam und angemessen zum Risikomanagement des verpflichteten Unternehmens bei.

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