Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 LkSG hat sich die Geschäftsleitung regelmäßig über die Arbeit der zuständigen Person(en) zu informieren. Diese "Holschuld" gilt unabhängig davon, ob ein/e Menschenrechtsbeauftragte/r ernannt wurde und bezieht sich auf die für die Wahrnehmung der einzelnen Sorgfaltspflichten jeweils zuständige Person. Sofern und solange die Rolle der/des Menschenrechtsbeauftragten besetzt ist, kann die Informationspflicht der Geschäftsleitung spiegelbildlich als Berichtspflicht der beauftragten Person(en) verstanden werden. Näheres sollte in der Bestellung der Person(en) festgelegt werden.[1]

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