Mithilfe der Risikoanalyse soll das Unternehmen die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken identifizieren, bewerten und priorisieren.

In einem ersten Verfahrensschritt sollen sich Unternehmen um die Transparenz ihrer Lieferketten bemühen und sich einen Überblick über die eigenen Beschaffungsprozesse sowie über die Struktur und Akteure ihrer Lieferbeziehungen verschaffen. Dies kann z. B. in Form eines Risikomappings nach Geschäftsfeldern, Standorten, Produkten, Rohstoffen oder Herkunftsländern erfolgen (vgl. Begründung § 5 Abs. 1 Regierungsentwurf).

In einem zweiten Schritt sind die Risiken zu bewerten und, wenn notwendig, zu priorisieren. Auf dieser Grundlage kann das Unternehmen entscheiden, welche Risiken (und welche Lieferbeziehung) es vertieft betrachtet und zuerst angeht. Unternehmen haben dabei einen weiten Gestaltungsspielraum. Entscheidend ist, dass das Unternehmen gemäß der in § 3 Abs. 2 LkSG niedergelegten Kriterien der Angemessenheit plausibel begründen kann, warum ein bestimmtes Risiko prioritär adressiert wird. Ein Kriterium ist z. B. die Schwere des identifizierten Risikos in Verbindung mit einem relevanten Verursachungsbeitrag (z. B. großes Einkaufsvolumen eines bestimmten Rohstoffes).

Das Unternehmen muss die Prüfung eines priorisierten Risikos vertiefen, wenn es für die Ergreifung von Maßnahmen weitere Informationen benötigt, etwa zu der Schwere und Wahrscheinlichkeit der möglichen Menschenrechtsverletzung, zu den betroffenen Personenkreisen, zu dem Zulieferer, bei dem das Risiko besteht, sowie zu der politischen, rechtlichen und kulturellen Situation am Produktionsort.

Das Gesetz verweist in der Begründung zu § 3 auf einschlägige Leitfäden, die gerade zum Einstieg in das Thema Sorgfaltspflichten geeignet sind.

Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen durchzuführen (vgl. § 5 Abs. 4 LkSG) Hierdurch kann das Unternehmen auf dynamische Liefernetzwerke reagieren.

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