16.1 Gibt es für die Unternehmen Informationen und Unterstützung?

Die Bundesregierung hat im Rahmen des Nationalen Aktionsplans weitreichende Unterstützungsangebote für Unternehmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten geschaffen. Dazu gehört die Einstiegsberatung durch den bereits seit 2017 bestehenden Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte oder die Einrichtung von Unterstützungsnetzwerken im Ausland rund um die Botschaften des Auswärtigen Amtes. Ein weiteres zentrales Unterstützungsangebot sind die Branchendialoge zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans, die unter der Moderation des Bundesarbeitsministeriums stattfinden. Hier werden unter anderem detaillierte Handlungsanleitungen zur Umsetzung der einzelnen Sorgfaltspflichten erarbeitet, die die Handlungssicherheit gerade in Branchen mit besonderen menschenrechtlichen Herausforderungen erhöhen. Einen guten Überblick über die Unterstützungsangebote der Bundesregierung und weiterer Akteure zur Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht sowie ausführliche Informationen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten hält das Informationsportal der Bundesregierung unter www.wirtschaft-menschenrechte.de bereit.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Durchsetzung und Kontrolle des Gesetzes zuständig ist, veröffentlicht ebenfalls branchenübergreifende und branchenspezifische Informationen und Hilfestellungen zur Einhaltung des Gesetzes.

16.2 Für Warenhäuser mit einem breiten Sortiment, das neben Eigenmarken auch hohe Anteile an Hersteller- bzw. Fremdmarken aufweist, umfasst der "eigene Geschäftsbereich" den Verkauf von Eigen- und Fremdmarken. Gelten die Sorgfaltspflichten auch für diese Fremdmarken und somit für bis zu 5.000 Lieferanten, mit denen das Unternehmen zwar eine direkte Vertragsbeziehung hat, über deren Lieferketten es aber in der Regel keine Kenntnis hat? Oder beschränken sich die Pflichten aus dem LkSG ausschließlich auf Eigenmarken und die damit verbundenen Lieferketten?

Die Lieferkettendefinition des LkSG umfasst sowohl Eigen- als auch Fremdmarken. Es kann aber sein, dass die Einflussmöglichkeiten bei Eigenmarken höher sind. Das wird vom LkSG berücksichtigt, etwa bei der Frage, ob die ergriffenen Maßnahmen angemessen und die Priorisierung der Risiken nachvollziehbar waren.

16.3 Im LkSG werden 3 Rechtsverordnungen angekündigt: eine zum Thema der mittelbaren Zulieferer, eine weitere zur behördliche Berichtsprüfung und eine Rechtsverordnung zum behördlichen Tätigwerden. Wann ist damit zu rechnen?

Die Vorschriften sehen lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht zu Rechtsverordnungen vor. Derzeit (Stand November 2021) sind keine Rechtsverordnungen geplant.

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