Unternehmen müssen die Verfahrensordnung öffentlich zugänglich machen. Es muss also betroffenen Personen ohne Schwierigkeiten möglich sein, sich mit ihr vertraut zu machen. Dazu gehört es als Mindestanforderung, dass sie auf der Webseite des Unternehmens abrufbar ist.[1] Eine interne Veröffentlichung im Unternehmen – bspw. in Form eines Aushangs am "Schwarzen Brett" oder im Intranet – reicht nicht aus.[2]

Darüber hinaus sind auch hier die oben genannten Erwägungen zur "Barrierefreiheit" des Verfahrens zu berücksichtigen.[3]

[1] Berg, in: Berg/Kramme, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), 1. Aufl. 2023, § 8 Rn 35.
[2] Bürger/Müller, in: Depping/Walden, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), 1. Aufl., § 8 Rn 43.
[3] Bürger/Müller, in: Depping/Walden, Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), 1. Aufl. § 8 Rn 45.

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