Die Verfahrensordnung muss in Textform veröffentlicht werden. Textform bedeutet, dass es eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger geben muss[1]. Die Verfahrensordnung muss also schriftlich ausformuliert sein; es reicht aber, wenn sie etwas in Form einer pdf-Datei vorliegt. Allerdings ist neben der gesetzlichen Anforderung der Textform immer auch das Erfordernis der Zugänglichkeit zu berücksichtigen.

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