Die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem das LkSG auf das Unternehmen anwendbar ist.

 
Wichtig

Beschwerdeverfahren muss direkt vorliegen

Unternehmen, für die das Gesetz ab dem 1.1.2024 gilt, müssen also ab dem 1.1. ein Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen.

Das ist praktisch bedeutsam, weil das Beschwerdeverfahren im Rahmen der ersten Prüfungen durch das BAFA im Jahr 2023 nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein Schwerpunkt gewesen ist.

Allerdings stellt die oben beschriebene Einrichtung des Beschwerdeverfahrens mit Schwerpunkten auf besonders risikobehaftete Teile der Lieferkette Unternehmen in der Anfangsphase vor Probleme. Denn es stellt sich erst bei Durchführung der Risikoanalyse heraus, wo besonders wichtige Risiken in der Lieferkette bestehen. Viele Unternehmen werden in der Regel die Risikoanalyse aber erst zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem es von dem Gesetz erfasst wird.

 
Praxis-Tipp

Beschwerdeverfahren anfangs einrichten und dann sukzessive nachbessern

Hier empfiehlt es sich, zunächst das Beschwerdeverfahren in seiner Grundform einzurichten und dann nachzubessern, sobald sich aus der Risikoanalyse Hinweise auf Bereiche ergeben, in denen Schwerpunkte gesetzt werden sollten.

Das heißt, das Unternehmen sollte zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit

  • einen Kanal zur Verfügung stellen, über den Beschwerden möglich sind,
  • eine Verfahrensordnung veröffentlichen,
  • zuständige Mitarbeiter zur Bearbeitung von Beschwerden bestimmen und ihre Unabhängigkeit und Verschwiegenheit vertraglich absichern sowie
  • erste Maßnahmen treffen, um das Beschwerdeverfahren intern und extern bekanntzumachen.

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