§ 8 LkSG verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung des Beschwerdeverfahrens entlang der gesamten Lieferkette. Allerdings steht diese Pflicht, wie alle Pflichten des LkSG, unter dem Vorbehalt der Angemessenheit.[1] Unternehmen müssen das Verfahren bekannt machen und so ausgestalten, dass es für potenziell Betroffene zugänglich ist. Potenziell Betroffene sind alle Personen, deren Menschenrechte oder die Umwelt möglicherweise durch die wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens beeinträchtigt werden.[2]

Unternehmen müssen eine Verfahrensordnung für die Nutzung des Verfahrens erstellen und in Textform zugänglich machen.[3]

Wenn Unternehmen die Einrichtung des Beschwerdeverfahrens unterlassen, ist das eine Ordnungswidrigkeit.[4] Die Bußgelder reichen bei natürlichen Personen bis zu 800.000 EUR[5] und bei Unternehmen bis zu 8 Mio. EUR[6].

Die Personen, die die Beschwerden bearbeiten, müssen bei der Bearbeitung unabhängig und weisungsfrei vorgehen können.[7] Unternehmen müssen die Beschwerden dokumentieren und die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens überprüfen.[8]

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