Eine weitere Gemeinsamkeit der beiden Gesetze ist, dass es bestimmte Vorschriften zum Verfahren gibt. Das HinSchG enthält hier detailliertere Regelungen als das LkSG. § 17 HinSchG enthält Regelungen zur Bestätigung des Eingangs der Meldung zur Prüfung der Plausibilität und zum Ergreifen angemessener Folgemaßnahmen. Obwohl das LkSG weniger detailliert ist, empfehlen sich entsprechende Regelungen auch für das LkSG.

Sowohl das LkSG als auch das HinSchG sehen vor, dass die Personen, die die Verfahren bearbeiten, unabhängig sein müssen und keinen Weisungen unterliegen dürfen. Auch dies ist eine Gemeinsamkeit zwischen den Verfahren. Auch sehen beide Gesetze vor, dass die Identität der Beschwerdeführer vertraulich behandelt werden muss.

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