Unternehmen sind verpflichtet, die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahren zu prüfen.[1] Das Gesetz spezifiziert nicht, wie diese Überprüfung zu erfolgen hat. Mögliche Maßnahmen sind die Eingabe von "Testbeschwerden" sowie die Prüfung des Verfahrens nach eingegangenen Beschwerden. In Betracht kommen auch Befragungen von Beschwerdeführern, etwa hinsichtlich erlittener Nachteile.[2]

Unternehmen sollten prüfen und dokumentieren,

  • wie viele Beschwerden eingehen,
  • wie lange die Verfahren und die einzelnen Verfahrensschritte in Anspruch nehmen und
  • ob sie im Einklang mit der Verfahrensordnung abgearbeitet werden,
  • in welcher Form Verfahren abgeschlossen wurden und
  • welche Folgemaßnahmen das Unternehmen ergriffen hat.

Die Prüfung muss mindestens einmal pro Jahr erfolgen. Sie muss darüber hinaus bei einer Veränderung der Risikolage ("anlassbezogen") durchgeführt werden, wenn das Unternehmen etwa in neuen Regionen tätig wird, neue Produkte einführt o. ä.

 
Praxis-Tipp

Anzahl der Beschwerden werden nach der Einführung grundsätzlich erst einmal zunehmen, sollten dann aber abnehmen.

Werden nach Einführung des Beschwerdeverfahrens mehr Beschwerden registriert, ist das grundsätzlich erst einmal positiv zu sehen, da das Beschwerdeverfahren seine Wirkung entfaltet. Wenn im Nachgang dann die Präventions- und Abhilfemaßnahmen greifen, sollte die Zahl der Beschwerden aber abnehmen.

[2] Lüneborg, in: Gehling/Ott, LkSG, § 8 Rn 100.

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