Ein Verstoß gegen die Pflicht, ein Beschwerdeverfahren einzurichten, ist eine Ordnungswidrigkeit.[1] Auch das Unterlassen des Angebots eines Beschwerdeverfahrens bei mittelbaren Zulieferern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das Unternehmen das Beschwerdeverfahren zwar einrichtet, es aber nicht den Anforderungen des § 8 LkSG genügt.

Die Geldbuße für natürliche Personen beträgt dabei bis zu 800.000 EUR.[2] Für Unternehmen beläuft sie sich auf bis zu 8 Mio. EUR.[3] Bei fahrlässiger Begehung beträgt das Bußgeld lediglich bis zu 4 Mio. EUR.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge