(1) 1Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung durch den Verantwortlichen kann unterbleiben, soweit
2Die Ministerien stellen den öffentlichen Stellen die Ergebnisse der von ihnen und der von ihnen ermächtigten öffentlichen Stellen durchgeführten Datenschutz-Folgenabschätzungen zur Verfügung.
(2) 1Entwickelt eine öffentliche Stelle ein automatisiertes Verfahren, das zum Einsatz durch öffentliche Stellen bestimmt ist, so kann sie, sofern die Voraussetzungen des Artikels 35 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung bei diesem Verfahren vorliegen, die Datenschutz-Folgenabschätzung nach den Artikeln 35 und 36 der Datenschutz-Grundverordnung durchführen. 2Soweit das Verfahren von öffentlichen Stellen im Wesentlichen unverändert übernommen wird, kann eine weitere Datenschutz-Folgenabschätzung durch die übernehmenden öffentlichen Stellen unterbleiben.
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