(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. |
unbefugt von diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 2016/679 geschützte personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
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2. |
durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten, die durch dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 2016/679 geschützt werden und nicht allgemein zugänglich sind, erschleicht |
und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.
(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die öffentliche Stelle, der Auftragsverarbeiter, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.
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