Im Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom Düsseldorfer Kreis am 13./14. September 2016 wurde die folgende Meinung vertreten:

  • Bisher erteilte Einwilligungen gelten weiterhin, sofern sie den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. Das gilt normalerweise für die Einwilligungen, die bereits vor dem 25.05.2018 rechtswirksam waren.
  • Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO müssen für bisherige Einwilligungen nicht erfüllt sein.

Auch nach der DSGVO besteht keine Informationspflicht, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.[1]

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