Unsere Wirtschaftsordnung geht davon aus, dass Angebot und Nachfrage im freien Wettbewerb zum Nutzen aller zusammengeführt und so Produkte, Angebot, Qualität und Preise optimiert werden. Deshalb verbieten das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

  • Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs herbeiführen oder auch nur bezwecken, über

    • Angebotsabsprachen,
    • Preise oder Preisbestandteile, wie z. B. Rabatte,
    • Lieferkonditionen,
    • Marktanteile,
    • Kapazitäten, Auslastungen und Quoten,
    • Produktneueinführungen,
    • Zuordnung von Kunden, Lieferanten und Dienstleistern,
    • Planung und Strategien,
    • Investitionen,
  • Informationen unter Geschäftspartnern oder Wettbewerbern, die für den Wettbewerb erforderliche Unsicherheit über das Verhalten der anderen verringern und daher den Wettbewerb einschränken,
  • den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch

    • nachteilige Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund,
    • den Zwang eine andere, sachlich nicht verbundene Leistung abnehmen oder erbringen zu müssen (Kopplungsgeschäfte, Bundling),
    • Lieferbeschränkungen oder Abnahmeverpflichtungen und
    • die Anwendung überlegener Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern, zur Behinderung durch das Angebot von Waren unter Einstandspreis (Dumping).

Unzulässig sind Beschränkungen

  • auf der gleichen Stufe unter Wettbewerbern (horizontal),
  • in der Lieferkette nach oben und unten (vertikal)
  • und vertikal-horizontale Gestaltungsformen:
  • Der Lieferant wird zu Wettbewerbsbeschränkungen unter dessen Kunden, d. h. den eigenen Wettbewerbern verwendet oder – umgekehrt – mit Wettbewerbern werden Beschränkungen gegenüber Lieferanten herbeigeführt.

Ferner dürfen sich Unternehmen nicht zusammenschließen, wenn der Zusammenschluss eine Marktmacht begründet oder verstärkt, die den Wettbewerb behindert (Fusionskontrolle).

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