Das BSI-Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

1.

§ 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Der Bund unterhält ein Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Das Bundesamt ist zuständig für die Informationssicherheit auf nationaler Ebene. Es untersteht dem Bundesministerium des Innern.”

 

2.

Dem § 2 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Kritische Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, Anlagen oder Teile davon, die

1. den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen angehören und
2. von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden.

Die Kritischen Infrastrukturen im Sinne dieses Gesetzes werden durch die Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 näher bestimmt.”

 

3.

§ 3 wird wie folgt geändert:

 

a)

Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)

In Nummer 2 werden die Wörter „zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist” durch die Wörter „erforderlich ist, sowie für Dritte, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist” ersetzt.

bb)

In Nummer 15 werden die Wörter „kritischen Informationsinfrastrukturen” durch die Wörter „Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen” und der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)

Die folgenden Nummern 16 und 17 werden angefügt:

„16. Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;
17. Aufgaben nach den §§ 8a und 8b als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik Kritischer Infrastrukturen.”
 

b)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Bundesamt kann Betreiber Kritischer Infrastrukturen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.”

 

4.

Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst:

㤠4
Zentrale Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes”.
 

4a.

§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

a)

Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesbehörden sind verpflichtet, das Bundesamt bei Maßnahmen nach Satz 1 zu unterstützen und hierbei den Zugang des Bundesamtes zu behördeninternen Protokolldaten nach Satz 1 Nummer 1 sowie Schnittstellendaten nach Satz 1 Nummer 2 sicherzustellen.”

 

b)

Folgender Satz wird angefügt:

„Protokolldaten der Bundesgerichte dürfen nur in deren Einvernehmen erhoben werden.”

 

5.

§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 kann das Bundesamt

1.

die folgenden Warnungen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:

a) Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
b) Warnungen vor Schadprogrammen und
c) Warnungen im Falle eines Verlustes von oder eines unerlaubten Zugriffs auf Daten;
2. Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.

Das Bundesamt kann zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 Dritte einbeziehen, wenn dies für eine wirksame und rechtzeitige Warnung erforderlich ist.„

 

6.

Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a
Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik

(1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14 und 17 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und Systeme dem nicht entgegenstehen.

(2) Die aus den Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 14 und 17 genutzt werden. Das Bundesamt darf seine Erkenntnisse weitergeben und veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. Zuvor ist dem Hersteller der betroffenen Produkte und Systeme mit angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.”

 

6a.

§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesamt erarbeitet Mindeststandards für die Sicherheit der Informationstechnik des Bundes. Das Bundesministerium des Innern kann im Benehmen mit dem IT-Rat diese Mindeststandards ganz oder teilweise als allgemeine Verwaltungsvorschriften für alle Stellen des Bundes erlassen. Das Bundesamt berät die Stellen des Bundes auf Ersuchen bei der Umsetzung und Einhaltung der Mindeststandards. Für die in § 2 Absatz 3 Satz 2 gen...

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