Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben nach § 3 Abs. 1 bzw. § 6 Abs. 1 ASiG Aufgaben, die sich zum großen Teil mit denjenigen des Betriebsarztes überschneiden. Zu diesem Kreis der beiden Beauftragten zugewiesenen Tätigkeiten gehören im Einzelnen:

  • den Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes beraten,
  • die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beobachten,
  • auf ein sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hinwirken.

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