(1) Unbeschadet des § 16 ist es verboten,
1a. |
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder |
2. |
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern. |
(2) 1Atomwaffen im Sinne des Absatzes 1 sind
2. |
Teile, Vorrichtungen, Baugruppen oder Substanzen, die eigens für eine in Nummer 1 genannte Waffe bestimmt sind. |
2Für die Begriffsbestimmung der Atomwaffen gelten außerdem Satz 2 der Einleitung und Abschnitt I Buchstabe c der Anlage II zum Protokoll Nr. III des revidierten Brüsseler Vertrages vom 23. Oktober 1954.
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