Der Verordnungsgeber sieht bestimmte Arten der Datenspeicherung als besonders gefährlich für die Betroffenen an. Dazu gehört insbesondere die Speicherung von Daten zum Zweck des so genannten Profiling. Unter Profiling wird versteht der Verordnungsgeber die Bewertung personenbezogener Daten für besonders heikle Aspekte wie

  • Arbeitsleistung,
  • wirtschaftliche Lage,
  • Gesundheit,
  • persönliche Vorlieben, Interessen,
  • Zuverlässigkeit
  • oder allgemein künftig zu erwartendes Verhalten des Betroffenen, Art. 4 Nr. 4 DSGVO.

Für die Bearbeitung solcher besonderer Kategorien personenbezogener Daten sieht Art. 9 DSGVO besondere Voraussetzungen für die Erteilung einer Einwilligung und die Erforderlichkeit der Verarbeitung vor.

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