(1) Art. 32 Abs. 3 und 4 DSGVO findet keine Anwendung.
(2) Im Fall einer automatisierten Verarbeitung haben der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter auf Grundlage einer Risikobewertung Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, um
1. |
Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle), |
2. |
die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle), |
4. |
zu gewährleisten, dass
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