(1) Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, für die in Anlage 2 auf diese Vorschrift verwiesen wird, darf nur von einer im Betrieb beschäftigten Person durchgeführt werden, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt.
(2) Soweit in Anlage 2 Spalte 3 auf diesen Absatz verwiesen wird, darf die Abgabe abweichend von Absatz 1 an den in § 5 Absatz 2 genannten Empfängerkreis auch durch eine beauftragte Person erfolgen, die
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zuverlässig ist, |
2. |
mindestens 18 Jahre alt ist und |
3. |
von einer Person, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, über die wesentlichen Eigenschaften der abzugebenden Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und über die einschlägigen Vorschriften belehrt worden ist. |
1Die Belehrung muss jährlich wiederholt werden und ist jeweils schriftlich zu bestätigen.
(3) Die Abgabe darf nur durchgeführt werden, wenn
3. |
im Fall der Abgabe an eine natürliche Person diese mindestens 18 Jahre alt ist. |
(4) 1Im Einzelhandel darf die Abgabe oder die Bereitstellung für Dritte nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung erfolgen. 2Das Selbstbedienungsverbot nach § 23 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt.
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