Eine weitere Erleichterung des Aufenthaltsverfahrens in den Transferfällen ergibt sich für Nicht-EU-Ausländer, die bereits im Besitz eines Transfer-Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaats sind und von diesem auf einen Arbeitsplatz im Gebiet der Bundesrepublik wechseln sollen.[1] Gedacht ist die Mobiler-ICT-Karte also für Fälle, in denen der Ausländer in mindestens 2 EU-Staaten beschäftigt werden soll, wovon einer die Bundesrepublik Deutschland ist. Dabei darf der Aufenthalt in der Bundesrepublik nicht länger sein als der in dem anderen Mitgliedstaat. Die weiteren Voraussetzungen entsprechen weitgehend denjenigen der ICT-Karte nach § 19 AufenthG. Zum Kurzfristtransfer[2] steht die Mobiler-ICT-Karte in einem Alternativverhältnis.

Möglich ist es, den Antrag beim BAMF bereits vor der ersten Einreise in die Bundesrepublik zu stellen, da ja schon eine erste Aufenthaltserlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat besteht. Solange diese Aufenthaltserlaubnis gültig ist und die Antragsfrist[3] eingehalten wurde, kann der Ausländer bereits nach der Antragstellung, aber vor der Entscheidung der Ausländerbehörde, seine Beschäftigung für bis zu maximal 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen aufnehmen.

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