(1) Ist nach den Bestimmungen des Pariser Übereinkommens ein Gericht der Bundesrepublik Deutschland[1] für die Entscheidung über die Schadensersatzklage gegen den Inhaber einer in einem anderen Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens gelegenen Kernanlage zuständig, so bestimmt sich die Haftung des Inhabers nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 bestimmt sich nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem die Kernanlage gelegen ist,

 

1.

wer als Inhaber anzusehen ist,

 

2.

ob sich die Ersatzpflicht des Inhabers auch auf einen nuklearen Schaden[2] in einem Staat erstreckt, der nicht Vertragsstaat des Pariser Übereinkommens ist,

 

3. (aufgehoben)

 

4. (aufgehoben)

 

5.

bis zu welchem Höchstbetrag der Inhaber haftet,

 

6.

nach welcher Frist der Anspruch gegen den Inhaber verjährt oder ausgeschlossen ist,

 

7.

ob und inwieweit ein nuklearer Schaden in den Fällen des Artikels 9 des Pariser Übereinkommens ersetzt wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29.08.2008. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften vom 29.08.2008. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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