§ 11 ASiG verpflichtet das Unternehmen, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, wenn es mehr als 20 Beschäftigte hat. Bei der Festlegung der Beschäftigtenzahl sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Dem Arbeitsschutzausschuss gehören an:

  • der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder,
  • Betriebsärzte,
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII.

Aufgabe des Arbeitsschutzausschusses ist es, Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung einschließlich Fragen der Ergonomie zu beraten, insbesondere auch Erfahrungen auszutauschen. Der Arbeitsschutzausschuss muss mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten.

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