3.2.1 Kriterien

Die Pflicht des Arbeitgebers, Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, hängt von bestimmten Kriterien ab. § 5 Abs. 1 ASiG nennt hier:

  • die Betriebsart und die damit für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • die Zahl der Arbeitnehmer und ihre Zusammensetzung,
  • die Betriebsorganisation, besonders hinsichtlich der Zahl und Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen und
  • die Kenntnisse und die Schulung des Arbeitgebers oder der nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 ArbSchG für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen. Damit sind der gesetzliche Vertreter des Arbeitgebers, das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person (Vereine, Stiftungen, Aktiengesellschaften) oder der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) gemeint.

Nach diesen Kriterien ist zu beurteilen, ob, in welcher Zahl, für welche Zeit und in welchem Umfang Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden müssen. Es besteht keine Verpflichtung, eine bestimmte Art von Fachkräften zu beschäftigen. Der Arbeitgeber braucht somit nicht in jedem Fall einen Sicherheitsingenieur zu bestellen.

3.2.2 Schriftform

Die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist ein Vertrag und muss schriftlich erfolgen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und den Fachkräften können dabei unterschiedlich geregelt werden: durch Arbeitsvertrag, durch Vertrag mit Freiberuflichen oder durch Verpflichtung eines überbetrieblichen Dienstes.

Bei einer Neueinstellung wird normalerweise ein Arbeitsvertrag geschlossen, in dem die Fachkraft für Arbeitssicherheit angestellt, der Aufgabenkreis fixiert und das Gehalt festgelegt werden. Bei dieser Regelung wird die Fachkraft voll als Arbeitnehmer in das Unternehmen eingegliedert. Sofern der Betrieb bereits geeignete Mitarbeiter beschäftigt, können diese für den jeweiligen Aufgabenbereich bestellt werden. Das macht eine Vertragsänderung notwendig.

Der Arbeitgeber kann aber auch eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit ohne Eingliederung in den Betrieb vertraglich verpflichten, die in seinem Betrieb anfallenden sicherheitstechnischen Aufgaben wahrzunehmen.

Schließlich bleibt die Verpflichtung einer überbetrieblichen Dienst- bzw. einer Gemeinschaftseinrichtung. Auch diese Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen schriftlich bestellt werden.

Genauso wie bei Bestellung von Betriebsärzten muss der Betriebsrat bei der Bestellung von angestellten Fachkräften zustimmen, in den anderen Fällen gehört werden. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die von ihm bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Aufgaben erfüllen; er hat sie dabei zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte etc. zur Verfügung zu stellen. Auch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben einen Rechtsanspruch auf Fortbildung. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können haupt- oder nebenberuflich tätig sein. Dem Arbeitgeber steht es frei, für welche Lösung er sich entscheidet. Das wird wesentlich von der Größe und Gefährlichkeit des Betriebes und insbesondere seiner personellen und finanziellen Situation abhängen.

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