2.1 Die Verpflichtung des Arbeitgebers

§ 2 Abs. 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die in § 3 ASiG genannten Aufgaben zu übertragen. Diese Verpflichtungen gelten unter Berücksichtigung

  • der Betriebsart und der damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
  • der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und ihrer Zusammensetzung sowie
  • der Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen.

Davon hängt ab, ob, wie viele, für welche Zeit und in welchem Umfang Betriebsärzte zu bestellen sind. Die jeweiligen Betriebsverhältnisse können durchaus unterschiedlich sein. Es ist ohne weiteres möglich, dass in einem Unternehmen zwar relativ wenig Arbeitnehmer beschäftigt werden, aber sehr gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden. Das macht Vorsorgeuntersuchungen notwendig, für die ein Betriebsarzt erforderlich ist. Umgekehrt können in einer Behörde aber auch zahlreiche Bedienstete tätig sein, die keiner besonderen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind. Dann muss der Betriebsarzt für einen geringeren zeitlichen Umfang bestellt werden.

2.2 Wer kann zum Betriebsarzt bestellt werden?

Nicht jeder Arzt erfüllt die Voraussetzungen, als Betriebsarzt i. S. d. Arbeitssicherheitsgesetzes tätig zu werden. Nach § 4 ASiG kommen nur solche Personen in Betracht, die

  • berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und
  • über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

Zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt ist derjenige, der nach § 2 der Bundesärzteordnung zum Arzt bestellt ist. Zum Arzt bestellt werden kann, wer nach dem Studium der Medizin die ärztliche Prüfung bestanden, die Tätigkeit als Arzt im Praktikum abgeleistet und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

Das Arbeitssicherheitsgesetz enthält keine Regelung darüber, welche Anforderungen die Betriebsärzte im Hinblick auf die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde erfüllen müssen.

Nach § 3 DGUV V2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" kann der Unternehmer die nach § 4 ASiG erforderliche Fachkunde bei Ärzten als gegeben ansehen, die ihre Berechtigung nachweisen, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen. Im Zuge einer Übergangsregelung (§ 6 DGUV V2) kann der Unternehmer abweichend von § 3 DGUV V2 die nach § 4 ASiG erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die

  • eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1.1.1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und bis zum 31.12.1985 mindestens 500 Stunden eines Jahres betriebsärztlich tätig waren (1. Alternative) oder
  • bis zum 31.12.1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben (2. Alternative) und
  • über die Voraussetzungen der 1. oder 2. Alternative eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung vorlegen können, die vor dem 31.12.1996 erstellt worden ist.

Darüber hinaus kann der Unternehmer die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin absolviert haben. Allerdings gilt dies nur, wenn der theoretische Kurs über Arbeitsmedizin innerhalb von 2 Jahren nach der Bestellung beendet wird, wobei der Nachweis dem Unternehmer gegenüber zu erbringen ist.

2.3 Bestellung

Die Bestellung ist ein Vertrag. Er besteht aus einer entsprechenden Erklärung des Arbeitgebers und ihrer Annahme durch den Betriebsarzt. Er bedarf der Schriftform, ein mündlicher Auftrag reicht nicht aus. Das entspricht der Bedeutung des Vorgangs. Damit sollen klare Rechtsbeziehungen sichergestellt und eine eindeutige Beweissituation zwischen den Vertragsparteien gewährleistet werden. Für die Bestellung sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor. Der Arbeitgeber kann einen Betriebsarzt durch Arbeitsvertrag haupt- oder nebenberuflich verpflichten. Der so in den Betrieb eingegliederte Betriebsarzt ist arbeitsrechtlich Arbeitnehmer. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des Betriebsrates (§ 9 Abs. 3 ASiG).

Der Arbeitgeber kann aber auch einen freiberuflich tätigen Arzt schriftlich verpflichten, die arbeitsmedizinische Betreuung im Betrieb zu übernehmen. Hier handelt es sich ebenfalls um einen Vertrag, ohne dass der Betriebsarzt in den Betrieb eingegliedert wird. Der Betriebsrat ist auch hier zu hören (§ 9 Abs. 3 ASiG). Schließlich besteht nach § 19 ASiG die Möglichkeit, einen überbetrieblichen Dienst zu verpflichten, sich einer Gemeinschaftseinrichtung, wie etwa einem Wer...

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