Keine CLP-Kennzeichnung - kein Verkauf

Seit dem 01. Juni 2017 gilt die neue Kennzeichnungspflicht nach der CLP-Verordnung uneingeschränkt. Doch bei Überprüfungen zwischen Juni und Dezember 2017 haben die Aufsichtsbehörden allein in Nordrhein-Westfalen (NRW) 14.000 Produkte wegen veralteter Chemikalienkennzeichnung aus dem Verkehr gezogen.

Die Behörden überprüften über 500 Baumärkte, Kaufhäuser, Apotheken, Tankstellen, Schnäppchenmärkte, Drogeriemärkte, Reformhäuser, Fachmärkte für Autozubehör und Großhändler. Vor allem Billiganbieter und der Fachhandel für Kfz-Bedarf fielen in erheblichem Umfang negativ auf.

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Keine CLP-Kennzeichnung - kein Verkauf

Die Kontrolleure entdeckten u. a. Putz-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Lacke und Farben, Lufterfrischer, Bremsflüssigkeiten und Spachtelmassen, die noch mit den alten, orangefarbenen Gefahrensymbolen gekennzeichnet waren.

Dabei hatten einige Händler auch nach der 2-jährigen Übergangsfrist noch versucht durch „Überkleben der Gefahrensymbole“ oder mit „Aktionen zum Abverkauf“, die nicht mehr verkehrsfähigen Produkte noch zu verkaufen. Alle falsch gekennzeichneten Produkte wurden aus dem Verkehr gezogen.

Die Kennzeichnung nach CLP- bzw. GHS-Verordnung gilt auch für Kleinmengen

Seit 2017 dürfen nur noch Produkte mit den neuen weißen, rautenförmigen Gefahrenpiktogrammen mit rotem Rand, der aktuellen CLP-Kennzeichnung, im Handel sein. Das gilt auch für Kleinmengen.

Unternehmen, die die Verordnung missachten, täuschen nicht nur die Verbraucher, sondern betreiben unfairen Wettbewerb. Darauf weist Karl-Josef Laumann, Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in NRW im Zusammenhang mit dem Kontrollergebnis hin.

Falsches CLP-Etikett - Bußgeld kann bis zu 50.000 EUR betragen

Gegen einige Händler wurden Bußgeldverfahren eingeleitet. Das Bußgeld für den Verkauf fehlerhaft gekennzeichneter Produkte kann bis zu 50.000 EUR betragen.

Die ausführlichen Ergebnisse der behördlichen Überprüfung der Einhaltung von Abverkaufsfristen können im Bericht Schluss mit Ladenhütern – einheitlich neue Gefahrenkennzeichnung nachgelesen werden.


Schlagworte zum Thema:  CLP-Verordnung, GHS, Gefahrstoff