Gefährdungsbeurteilungen in Kleinstbetrieben mit Handlungshilfen
Es reicht nicht, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Sie muss auch dokumentiert werden. Mit Checklisten aus den Handlungshilfen von den Unfallversicherungsträgern bzw. den staatlichen Arbeitsschutzbehörden ist dies einfach und ohne großen Aufwand möglich. Handlungshilfen stehen ausreichend und für alle Branchen zur Verfügung, doch genutzt werden sie noch zu selten. Dies soll sich nun ändern.
Handlungshilfen müssen für die Gefährdungsbeurteilung genutzt werden
Die Nationale Arbeitsschutzkonferenz (NAK) hat im Mai 2015 eine Anpassung des Anhangs 3 der Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation verabschiedet. Danach müssen Arbeitgeber in kleinen Betrieben mit 10 oder weniger Beschäftigten entweder an einer Regelbetreuung oder einem alternativen Betreuungsmodell teilnehmen oder die bereitgestellten Handlungshilfen für die Gefährdungsbeurteilung nutzen.
Handlungshilfen dienen als Beleg für eine angemessene Durchführung
Damit die Durchführung nachvollziehbar und überprüfbar ist, müssen die Handlungshilfen aktiv genutzt werden, d. h. dass darin eingetragen bzw. nach deren Vorgaben dokumentiert wird. So lässt sich belegen, dass eine Gefährdungsbeurteilung angemessen durchgeführt wurde.
Mit der Handlungshilfe lässt sich gesetzliche Pflicht erfüllen
Die Handlungshilfen versetzen den Arbeitgeber in die Lage, eine Gefährdungsbeurteilung ohne weitere Hilfe durchzuführen und damit seine gesetzliche Pflicht in Sachen Arbeitsschutz zu erfüllen. Dabei muss er allerdings u. a. beachten, dass er
- regelmäßig und immer wieder
- alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten realistisch bewertet und dabei
- alle Beschäftigten berücksichtigt.
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