Atemschutzgeräte: Alles Wissenswerte zur G 26-Untersuchung

Berufsgruppen mit hohen gesundheitlichen Risiken wie Feuerwehrleute oder Soldaten benötigen für ihre Arbeit Atemschutzgeräte. Die G26 untersucht die Belastungen der Atemschutzgeräteträger vor dem Hintergrund von Gerätegewicht, Atemwiderstand, körperlicher Anstrengung und Umgebungstemperatur.

Wer beruflich mehr als eine halbe Stunde pro Tag Atemschutzgeräte-Träger ist, benötigt die G26-Untersuchung. Dabei handelt es sich insbesondere um Tätigkeiten, in denen man mit gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Stoffen in Berührung kommt.

G26-Untersuchung orientiert sich an Gerätegruppen

Besonders typische Berufsgruppen, die sich G 26-Untersuchungen unterziehen sollten, sind die (Berufs-) Feuerwehr, Berufssoldaten oder Mitarbeiter von Rettungsdiensten. Der Inhalt der G 26 richtet sich nach den Gerätegruppen 1, 2 und 3. Gerätegruppe 1 betrifft Atemschutzgeräte mit einem Gewicht bis 3 Kilogramm und einem Atemwiderstand bis 5mbar, Gruppe 2 Geräte mit einem Gewicht bis 5 Kilogramm und einem Atemwiderstand über 5 mbar und Gerätegruppe 3 Geräte über 5 Kilogramm Gewicht und einem Atemwiderstand über 5 mbar.

Bestandteile der G26-Untersuchung (Spezielle Untersuchungen) sind unter anderem ein Lungenfunktionstest, Seh- und Hörtests, EKG, Urintest sowie eine Blutuntersuchung hinsichtlich Blutbild, Leberwerten und Zucker.

Ist die G26-Untersuchung eine Pflichtvorsorge?

Die G 26-Untersuchung kann sowohl Angebots- als auch Pflichtvorsorge sein. Werden Atemschutzgeräte der Gerätegruppe 1, z. B. Partikelfilter der Partikelfilterklasse P1 und P2, eingesetzt, dann ist lediglich eine Angebotsvorsorge erforderlich.

Eine Pflichtvorsorge muss der Arbeitgeber aber veranlassen, wenn seine Beschäftigten Geräte der Gerätegruppen 2 und 3 verwenden. Dazu gehören Partikelfilter der Partikelfilterklasse P3, Gasfilter, Kombinationsfilter, Vollmasken und Pressluftatmer. Ohne eine erfolgreiche Untersuchung darf ein Atemschutzgeräteträger nicht mit Geräten dieser Gerätegruppe tätig werden.

Welche Fristen gelten für die G 26-Untersuchungen?

Die Erstuntersuchung (Allgemeine Untersuchung) erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit mit Verwendung von Atemschutzgeräten der Gruppen 1 bis 3. Nachuntersuchungen erfolgen in folgenden Intervallen bzw. zu folgenden Anlässen:

  • Personen bis 50 Jahre: spätestens nach 36 Monaten.
  • Personen über 50 Jahre: Gerätegewicht bis 5 kg mindestens alle 24 Monate, Gerätegewicht über 5 kg mindestens alle 12 Monate.
  • Bei Beendigung der Tätigkeit.

Vorzeitige Nachuntersuchungen gibt es vor allem nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlichen Beeinträchtigungen, die Anlass zu Bedenken gegen eine Weiterbeschäftigung geben könnten. Aber auch ärztliches Ermessen in Einzelfällen sowie der Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit vermutet, können Gründe für vorzeitige Nachuntersuchungen sein.

Wie laufen die G26-Untersuchungen ab?

Die Erstuntersuchung der Allgemeinen Untersuchung besteht aus einer allgemeinen Anamnese, einer Arbeitsanamnese und der Analyse von Beschwerden des Beschäftigten. In der Arbeitsanamnese will der Betriebsarzt die Vorgeschichte unter Berücksichtigung von Arbeitsplatz, Arbeitsaufgabe, Arbeitseinweisung und Arbeitszeit feststellen. Hierbei sind für ihn vor allem die Arbeitsplatzbedingungen wie Klima, Schwere der Arbeit und die spezifische Benutzung des Atemschutzgeräts von Bedeutung.

In der Nachuntersuchung der allgemeinen Untersuchung stehen für den Betriebsarzt insbesondere Herz und Lunge betreffende Veränderungen sowie potenzielle gesundheitliche Probleme beim Tragen des Atemschutzgeräts im Fokus der Zwischenanamnese. Spezielle Untersuchungen umfassen eine Spirometrie (Lungenfunktionsprüfung), Blutuntersuchung, Urinstatus, Ruhe-EKG, Hör- und Sehtest (Hörtest Luftleitung und Sehschärfe Ferne), eine Otoskopie (Ohrenspiegelung) sowie eine Ergometrie (Arbeits- bzw. Leistungsmessung). Schließlich werden in dieser Untersuchungsstufe auch Röntgenaufnahmen des Brustkorbs für die Gerätegruppen 2 und 3 vorgenommen. Dabei gelten folgende Fristen und Intervalle:

  • Bei jeder 2. Nachuntersuchung für Personen bis 50 Jahre und Gerätegruppen 2 und 3 (alle 72 Monate).
  • Bei jeder 2. Nachuntersuchung für Personen über 50 Jahre und Gerätegruppe 2 (alle 48 Monate).
  • Bei jeder 3. Nachuntersuchung für Personen über 50 Jahre und Gerätegruppe 3 (alle 36 Monate).