Arbeitgeber müssen auch neue Kommunikationskanäle berücksichtigen
Mit dem Notruf 112 wird bei einem Notfall der Rettungsdienst, die Feuerwehr und/oder die Polizei alarmiert. Er muss klar und knapp alle Angaben enthalten, die erforderlich sind, um gezielt und ohne Zeitverlust die Rettungsteams an den Notfallort zu leiten.
Rechtliche Anforderungen
Laut § 10 Arbeitsschutzgesetz sowie § 5 Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass seine Beschäftigten bei Gefahr so schnell wie möglich gerettet werden können. Die ArbStättV formuliert es folgendermaßen: „Der Arbeitgeber hat in Arbeitsstätten ständig zugängliche Meldeeinrichtungen, zum Beispiel Telefone mit Angabe der Notrufnummern, zum unverzüglichen Absetzen eines Notrufes bereitzustellen.“
Die DGUV Vorschrift 1 fordert darüber hinaus, dass der Unternehmer durch „Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen“ dafür zu sorgen hat, dass „unverzüglich die notwendige Hilfe an den Einsatzort“ geleitet werden kann. Meldemöglichkeiten müssen laut dieses Regelwerks auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten einsatzbereit sein.
Anzahl und Orte der Meldeanlagen
Allerdings: Keines der oben genannten Regelwerke legt konkret fest, wie viele Notruftelefone vom Arbeitgeber im Unternehmen angebracht und schon gar nicht wo im Betrieb diese bereitgestellt werden müssen. Die betriebsspezifisch notwendige Anzahl und die Orte der Bereitstellung müssen vielmehr im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden. Dabei ist natürlich der Faktor Zeit besonders entscheidend: Die Geräte müssen sich dort im Unternehmen befinden, wo alle Beschäftigten so schnell und rechtzeitig wie möglich einen Notruf absetzen können.
Notruf über Smartphone
Bei der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber aber nicht nur die Festnetztelefone, sondern zunehmend auch die neuen Kommunikationskanäle berücksichtigen. Beispiel Handys und Smartphones: Hat er seinen Beschäftigten Firmenhandys zur Verfügung gestellt, muss er sicherstellen, dass sowohl der Empfang als auch die Funktionen des Handys bzw. Smartphones vollumfänglich und überall sichergestellt sind, so dass damit jederzeit ein Notruf abgesetzt werden kann.
Noch wichtiger ist die Sicherstellung des Funktionierens und Empfangs bei Außendienstmitarbeitern, welche die betrieblichen Notrufgeräte nicht nutzen können. Hinzu kommt: Auch wenn der Arbeitgeber heutzutage eigentlich annehmen kann, dass jeder seiner Beschäftigten über ein privates Gerät verfügt, darf er das bei der Gefährdungsbeurteilung nicht voraussetzen. Er muss nach wie vor an jedem wichtigen Ort im Unternehmen ein Rettungstelefon einplanen.
Notruf über Computer
Ein besonders sensibles Thema sind Notrufe über den Computer. Insbesondere in Ostasien und Indien gibt es den betrieblichen Trend, dass Notrufe nur oder vor allem über den Computer versendet werden. Dabei wird vor allem die Onlinetelefonie genutzt. Theoretisch ist dies auch im Rahmen der deutschen Regelwerke möglich – falls man mit dieser Methode jederzeit und schnell handeln könnte.
In der Realität würde der Arbeitgeber aber mit lediglich computergestützten Notfallmeldungen ein sehr hohes Risiko eingehen und könnte die hohen Anforderungen des Arbeitsschutzrechts somit nicht umsetzen. Denn Computer sind außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten in der Regel heruntergefahren. Bis ein Rechner wieder hochgefahren und betriebsbereit ist, geht wertvolle Zeit für die Rettung von Personen verloren.
Es bleibt daher dabei: Als Ergänzung für die Notfallabsetzung ist der Computer durchaus sinnvoll. Aber deshalb kann ein Arbeitgeber nicht auf Notfalltelefonanlagen an zentralen Standorten mit sicherer Verbindung zur Rettungsleitstellen verzichten.
Personen-Notsignal-Anlagen: Ein Sonderfall des Notrufs
Personen-Notsignal-Anlagen (PNA) werden überwiegend zur Überwachung von ortsgebundenen und ortsungebundenen Einzelarbeitsplätzen mit erhöhter oder kritischer Gefährdung eingesetzt. Sie bestehen aus tragbaren Personen-Notsignal-Geräten (PNG) und einer Personen-Notsignal-Empfangszentrale (PNEZ). Der Träger eines PNG hat die Möglichkeit, durch Drücken der Notsignaltaste einen willensabhängigen Personenalarm auszulösen. Weiterhin kann das PNG beim Eintritt einer definierten Alarmbedingung automatisch einen willensunabhängigen Personenalarm auslösen.
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