Trauer im Betrieb: Wie Unternehmen mit dem Tabuthema umgehen können

Trauer hängt maßgeblich von den individuellen Charakterzügen sowie den sozio-kulturellen Wertvorstellungen des betroffenen Beschäftigten ab. Je nach Konstellation ist auch ein Unternehmen unterschiedlich betroffen. Der Tod eines Beschäftigten trifft den Betrieb natürlich mehr als wenn ein Mitarbeitender ein Familienmitglied verloren hat. Doch auch im letzteren Fall können die Folgen gravierend für den Betrieb sein, da die betroffenen Personen aufgrund ihrer Trauer oft wochen- oder sogar monatelang nicht im gewohnten Maße am Arbeitsleben teilnehmen können.
Umgang mit Tod und Trauer im Betrieb – Betriebsvereinbarungen helfen
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und seine Werkzeuge können weiterhelfen. Einen wichtigen Bestandteil einer funktionierenden Trauerkultur im Unternehmen können Betriebsvereinbarungen darstellen. Betriebe können darüber beispielsweise (bezahlte) Trauertage gewähren und die Zeit einer Trauerkarenz festlegen.
Schweden, Frankreich und vor allem Großbritannien sind im Vergleich zu Deutschland bereits einen Schritt voraus. Im Vereinigten Königreich sieht der „Parental Bereavement Act“ für Eltern, die ein Kind verloren haben, einen Sonderurlaub von mindestens zehn Arbeitstagen nach dem Todesfall vor. Sicher ein Sonderurlaub, den niemand haben möchte. Aber im Fall der Fälle ein wichtiger Baustein für eine menschlichere Arbeitswelt.
Umgang mit Tod und Trauer im Betrieb – kein spezifisches Regelwerk in Deutschland vorhanden
In der deutschen Arbeitsschutzgesetzgebung gibt es kein spezifisches Regelwerk, das den Betrieben klar vorgeben würde, wie sie mit der Trauer eines Beschäftigten umzugehen haben. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und andere Gesetzeswerke sehen für die Behandlung des Themas aber Maßnahmen im Rahmen der (psychischen) Gefährdungsbeurteilung (ArbSchG), des Betrieblichen Gesundheitsmanagements, des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (SGB IX) sowie im Rahmen von Betriebsvereinbarungen (BetrVG) vor.
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