REACH - wer hat welche Pflichten

Mit der REACH-Verordnung wurde das europäische Chemikalienrecht umfassend neu strukturiert. Betroffen von den Regelungen ist nicht nur die Chemische Industrie. Auch die sogegannten nachgeschalteten Anwender, die "lediglich" Chemikalien verwenden, unterliegen umfangreichen Anforderungen.

Für gefährliche Stoffe, die in einer Menge von mindestens einer Tonne pro Jahr hergestellt oder importiert werden, müssen grundsätzlich ausführliche Untersuchungen bzgl. Risiken für Mensch und Umwelt durchgeführt werden.

Das hat zur Folge, dass auch für mehr als 30.000 Altstoffe, die über dieser Mengenschwelle liegen, entsprechende "Nachuntersuchungen" im Rahmen einer Registrierung erforderlich werden. Diese mussten innerhalb festgelegter Übergangsfristen bis spätestens Mitte 2018 von den Unternehmen abgearbeitet werden. Für die Verwendung besonders besorgniserregender Stoffe wird darüber hinaus eine gesonderte Zulassung erforderlich

Kernelemente von REACH

Mit den 3 Bausteinen – Registrierung, Bewertung und Zulassung – wird ein umfassendes Chemikalienmanagement geschaffen, mit dem ein europaweit hohes Sicherheitsniveau bezüglich Umwelt- und Gesundheitsrisiken beim Einsatz von Chemikalien gewährleistet werden soll.

REACH-Pflicht Registrierung

Die Registrierungspflicht gilt für jedes Unternehmen mit Sitz in der EU, das einen chemischen Stoff in einer Menge von einer Jahrestonne oder mehr herstellt oder in die EU importiert.

Das bedeutet, dass nicht nur die Chemische Industrie als Hersteller von Stoffen von der Registrierungspflicht betroffen ist. Vielmehr können Unternehmen auch beim Import von Chemikalien in die EU der Registrierungspflicht unterliegen.

Für die Registrierung wird bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Registrierungsdossier eingereicht. Sobald das Registrierungsdossier vollständig und die entsprechende Gebühr beglichen ist, weist die ECHA dem betreffenden Stoff eine Registrierungsnummer zu. Auf diese wird im Rahmen der Informationsweitergabe innerhalb der Lieferkette (z. B. im Sicherheitsdatenblatt) Bezug genommen.

Achtung: Aktualisierung von Registrierungsdossiers ist gesetzliche Pflicht

Sobald neue Erkenntnisse über einen Stoff vorliegen, muss sein Dossier angepasst werden. Verantwortlich dafür sind alle Registranten eines Stoffes gemeinsam. Damit soll sichergestellt werden, dass Gefährdungen verhindert werden bzw. notwendige Schutzmaßnahmen erfolgen können.

Folgende Situationen können dazu führen, dass ein Dossier aktualisiert werden muss:

  • Über einen chemischen Stoff werden neue gefährliche Eigenschaft bekannt.
  • Der Stoff kommt bei neuen Verwendungen zum Einsatz, für den er nicht zugelassen ist.
  • Das Herstellungsverfahren bzw. die Herstellungs- oder Importmengen wurden wesentlich verändert.
  • Ein Mitregistrant erhöht die Produktionsmenge, wodurch das Produkt in einen anderen Registrierungsbereich fällt.

Wenn sich Vrschriften ändern, müssen die Dossiers oft angepasst werden

Aber auch gesetzliche Veränderungen oder behördliche Anfragen können eine Aktualisierung auslösen, wie z. B. dadurch, dass ...

  • die CLP-Verordnung, mit der die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen geregelt wird, angepasst wird oder
  • die ECHA oder ein Mitgliedsstaat weitere Informationen zur Dossier- oder Stoffbewertung anfordert.

REACH-Pflicht Bewertung

Die Bewertung (oder auch Evaluierung) steht für eine Überprüfung des Registrierungsdossiers. Man unterscheidet die sog. "Dossierbewertung" und "Stoffbewertung". 

Die Dossierbewertung dient vorwiegend der Qualitätssicherung der Daten und der Vermeidung überflüssiger Tierversuche. Verantwortlich für die Dossierbewertung ist die ECHA.

Bei Verdacht auf ein entsprechendes Risiko für die menschliche Gesundheit oder Umwelt kann ein Stoff unabhängig von der Tonnage überprüft werden. Ggf. werden in diesem Fall von den Unternehmen entsprechende Untersuchungsdaten nachgefordert. Die Stoffbewertung wird von den nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten durchgeführt. In Zusammenarbeit mit der ECHA wird eine Liste von Stoffen erarbeitet, die einer Stoffbewertung unterzogen werden sollen.

Die ECHA überprüft die Registrierungsdossiers übrigens regelmäßig nach dem Zufallsprinzip bzw. wenn Bedenken dazu Anlass geben. Deshalb empfiehlt die Europäische Chemikalienagentur auch, die Dossiers sowohl betriebsintern als auch zusammen mit den Mitregistranten systematisch zu überprüfen und zu aktualisieren.

REACH-Pflicht Zulassung

Stoffe mit besonders besorgniserregenden Eigenschaften können einer gesonderten Zulassungspflicht unterliegen. Nach derzeitigen Schätzungen könnten insgesamt rund 1.500 verschiedene Stoffe betroffen sein.

Zulassungspflichtige Stoffe werden in einer nach und nach zu erweiternden Liste aufgeführt und mit einem "Ablauftermin" versehen (Anhang XIV REACH). Hierfür publiziert die ECHA auf ihrer Internetseite zunächst eine Liste mit Stoffen, die für die Aufnahme in Anhang XIV infrage kommen (sog. "Kandidatenliste").

Ist ein Stoff in Anhang XIV aufgenommen, so darf er nach Ablauf des dort genannten "Ablauftermins" ohne eine Zulassung weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, dass bestimmte Verwendungen des betreffenden Stoffs von der Zulassungspflicht ausgeklammert werden.

REACH und nachgeschaltete Anwender

Eine der Grundideen von REACH ist das umfassende Risikomanagement für den gesamten Lebenszyklus von Chemikalien. Aus diesem Grund wird die gesamte Absatzkette in den REACH-Prozess mit eingebunden. Die REACH-Verordnung wirkt sich daher nicht nur auf die Hersteller und Importeure von chemischen Stoffen aus, sondern auch auf alle Unternehmen, die Chemikalien im weitesten Sinne einsetzen (sog. "nachgeschaltete Anwender").

Obwohl nachgeschaltete Anwender nicht direkt von der Registrierungspflicht betroffen sind, kommen auch auf die Verwender von Chemikalien einige Anforderungen zu. Dazu können insbesondere die folgenden Pflichten gehören:

  • unter bestimmten Rahmenbedingungen die Erstellung eigener Stoffsicherheitsberichte,
  • Informationspflichten innerhalb der Lieferkette,
  • Meldepflicht an die ECHA.

Mehr zum Thema REACH

Hinweispflicht bei besonders besorgniserregenden Stoffen

Einmal Erzeugnis, immer Erzeugnis

Schlagworte zum Thema:  REACH, Gefahrstoff