Homeoffice-Gesetz: Kein Anspruch mehr auf Homeoffice
Vom Tisch ist der Anspruch, 24 Tage im Jahr im Homeoffice bzw. mobil arbeiten zu dürfen. So konkret wird das Gesetz nicht werden. Allerdings können Beschäftigte in Zukunft den Wunsch auf mobiles Arbeiten äußern. Ist der Arbeitgeber damit nicht einverstanden, muss er dies schriftlich begründen.
Mindestens 3 Monate vorher muss Wunsch auf Homeoffice geäußert werden
Von jetzt auf gleich ins Homeoffice, wie viele das beim Lockdown während der Corona-Pandemie erlebt haben, wird es im normalen beruflichen Alltag nicht geben. Arbeitnehmer müssen es dem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vorher mitteilen, wenn sie ins Homeoffice wollen. Dabei muss er erklären,
- ab wann,
- wie lange,
- wie oft und
- in welchem Umfang
er das mobile Arbeiten bzw. seine Tätigkeit im Homeoffice plant.
Arbeitgeber muss Machbarkeit überprüfen
Der Arbeitgeber muss sich dann mit den Vorschlägen auseinandersetzen. Dabei kann er aber z. B. einen anderen als den gewünschten Arbeitsort vorschlagen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich dann einigen und eine gemeinsame Vereinbarung treffen.
Ohne schriftliche Ablehnung ist Homeoffice für 6 Monate möglich
Ist der Arbeitgeber gegen das mobile Arbeiten, muss er seine Entscheidung schriftlich begründen. Kommt ein Arbeitgeber der Erklärungs- und Erörterungspflicht nicht nach, soll die mobile Arbeit längstens für 6 Monate als festgelegt gelten, so der Gesetzesentwurf.
Arbeitsschutz gilt auch im Homeoffice
Die Regelungen des Arbeitsschutzes sollen nach dem Entwurf unberührt bleiben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung durchführen muss.
Lücken im Versicherungsschutz sollen geschlossen werden
Arbeitnehmer, die im Homeoffice oder an einem anderen Ort außerhalb des Unternehmens arbeiten, sollen laut des Gesetzentwurfs im gleichen Umfang Versicherungsschutz genießen wie bei einer Tätigkeit in der Unternehmensstätte. Demnach ist z. B. zukünftig der Weg nach und von einer Kinderbetreuungseinrichtung auch für Beschäftigte im Homeoffice versichert.
Arbeitszeiterfassung im Homeoffice ist Pflicht
Beschäftigte, die regelmäßig mobil arbeiten, sollen in Zukunft entsprechend der EU-Arbeitszeitrichtlinie von 2019 täglich Ihre gesamte Arbeitszeit erfassen. Damit soll eine Entgrenzung der Arbeit verhindert werden. Feierabend im Homeoffice sieht Bundesarbeitsminister Heil als „Mindestmaß an Arbeitsschutz“ an.
Homeoffice: Mitarbeiter brauchen klare Strukturen und Regeln
-
Fürsorgepflichten des Arbeitgebers - eine Übersicht
497
-
Bildschirmbrille: Wer trägt die Kosten?
432
-
Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz melden: Pflichten & Rechte
394
-
Keine Arbeitszeiterfassung bei Vertrauensarbeitszeit
273
-
Ist die Teilnahme an der arbeitmedizinischen Vorsorge eigentlich Arbeitszeit?
194
-
Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für Betriebsärzte?
132
-
Chronisch krank und berufstätig
94
-
Warum ist eine Pflichtenübertragung im Arbeitsschutz sinnvoll?
79
-
Arbeitsunfall im Homeoffice - was ist zu beachten?
75
-
Gewerbeaufsicht im Haus: Rechte und Pflichten der Unternehmen
75
-
Direktanstellungsgebot in der Fleischwirtschaft verfassungsrechtlich bestätigt
26.05.2026
-
Wie-Beschäftigter im Jagdeinsatz: Gesetzliche Unfallversicherung greift
15.05.2026
-
PTBS bei Leichenumbetter – Wie-Berufskrankheit?
30.04.2026
-
Für die Notdurft aus dem Auto – und aus dem Unfallschutz?
24.04.2026
-
Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht unbedingt Amtsunfähigkeit
27.03.2026
-
Arbeitsunfall auf dem Weg zur Baustelle: Anspruch auf Sonderzahlung?
06.03.2026
-
EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Cybersicherheit trifft Arbeitssicherheit
05.03.2026
-
Auszubildender stürzt wegen unzureichender Absicherung und stirbt
27.02.2026
-
Digitalisierung und Prävention für eine sichere und gesunde Arbeitswelt
11.02.2026
-
Private Eifersucht in arbeitsbezogenem Kontext – Unfallversicherungsschutz?
06.02.2026