Ergänzungen und Änderungen bei der Gefährdungsbeurteilung
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ist für die Änderungen zuständig. Bei der TRGS 400 von 2010 wurde im Kapitel 4, Informationsermittlung, ein Unterpunkt ergänzt. Dabei geht es um Hinweise aus der betriebsärztlichen Tätigkeit, die auf eine erhöhte Gefahrstoffbelastung schließen lassen. Außerdem werden Angaben zum Umgang mit Biomonitoring gemacht.
Das ist neu in der TRGS 400
Das Kapitel Informationsermittlungen besteht nun aus sieben Unterkapiteln. Neu aufgenommen wurden unter 4.6 die Schlussfolgerungen aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Hier heißt es:
(1) Erkenntnisse aus arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind nach § 6 GefStoffV bei der Gefährdungsbeurteilung ebenfalls zu berücksichtigen; sie können wertvolle Hinweise für die Festlegung von Maßnahmen und ggf. deren Wirksamkeitsüberprüfung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liefern.
Erkenntnisse können sich ergeben aus:
1. Hinweisen aus der betriebsärztlichen Tätigkeit, die auf eine erhöhte Gefahrstoffbelastung schließen lassen oder
2. Hinweisen und Ergebnissen aus durchgeführtem Biomonitoring.
(2) Hinweise und Ergebnisse des Biomonitoring sind zu anonymisieren und unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht dem Arbeitgeber mitzuteilen und in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
(3) Wird ein Biologischer Grenzwert (BGW) gemäß TRGS 903 überschritten, kann dies ein wichtiger Hinweis auf unzureichende Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sein. Der Biologische Grenzwert gemäß TRGS 903 kann auch überschritten sein, obwohl bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff der Arbeitsplatzgrenzwert gemäß TRGS 900 eingehalten ist; dies kann auf erheblich dermale (oder orale) Belastungen oder eine erhöhte Arbeitsschwere hin deuten.
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