DGUV Vorschrift 2 aktualisiert: Das müssen Unternehmen beachten

Das regelt die DGUV V2
Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ regelt die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung von Unternehmen. Je nach Betriebsgröße können Unternehmen eine Regelbetreuung oder eine alternative Betreuung nach dem „Unternehmermodell“ bzw. dem „Kompetenzzentrummodell“ wählen.
Die Einsatzzeiten im Rahmen der sog. Grundbetreuung sind festgelegt: Betriebe werden anhand des Wirtschaftszweigs (WZ-Code) einer von 3 Betreuungsgruppen zugeordnet. Der jährliche Betreuungsumfang ergibt sich aus der entsprechenden Einsatzzeit und der Zahl der Beschäftigten. Der betriebsspezifische Teil der Betreuung, insbesondere zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, ist dagegen zeitlich nicht begrenzt.
DGUV Vorschrift 2: Änderungen im Überblick
Die Neufassung orientiert sich an der Struktur anderer Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und gliedert sich in eine verpflichtende Vorschrift und einen neuen empfehlenden Regelteil: Die DGUV Vorschrift 2 enthält Paragrafen und Anlagen mit vier Betreuungsmodellen, die DGUV-R 100-002 liefert Erläuterungen; dies soll die Umsetzung in der Praxis erleichtern.
Voraussichtlich werden die meisten Unfallversicherungsträger (UVT) die Anlagen 3 und 4 zur alternativen Betreuung nicht übernehmen, so hat z.B. die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) die Vorschrift bereits am 1. April 2025 in Kraft gesetzt, und zwar ohne die Möglichkeit des Kompetenzzentrummodells nach Anlage 4.
Wesentliche Änderungen (beruhen auf der Mustervorschrift der DGUV):
- Die Kleinbetriebsgrenze von 10 Beschäftigten wurde auf 20 Beschäftigte erhöht. Somit können sich Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten nach erfolgreicher Qualifizierung durch das Kompetenzzentrum (KPZ) ihrer Berufsgenossenschaft betreuen lassen, falls ihre BG dies vorsieht.
- Absolventen aus weiteren Fachgebieten dürfen sich als Fachkraft für Arbeitssicherheit qualifizieren und bestellt werden, z. B. Fachleute aus den Bereichen Arbeits- und Organisationspsychologie, Chemie, Physik, Biologie, Humanmedizin, Arbeitshygiene, Arbeitswissenschaft oder Ergonomie. Ziel ist ein passgenaues Beratungsangebot, in größeren Betrieben durch interdisziplinäre Teams (Fachkunde nach § 4).
- Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen in ihrem jährlichen Bericht nun absolvierte Fortbildungen nachweisen. Unternehmen sollen so die Qualität der angebotenen Dienstleistung besser einschätzen können (Bericht nach § 5).
- Zukünftig dürfen Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Unternehmensführung auch telefonisch oder online beraten. Bedingung ist allerdings, dass sie sich im Vorfeld einen persönlichen Eindruck vom Betrieb verschaffen müssen, z. B. durch eine Begehung. Grundsätzlich ist der Anteil der Telebetreuung allerdings auf ein Drittel der Einsatzzeit beschränkt, UVT können diesen Anteil jedoch auf maximal 50 % erhöhen (Nutzung digitaler Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 6).
- Die Zuordnung der Betriebe zu Betreuungsgruppen wurde überarbeitet, der WZ-Schlüssel zur Klassifizierung wurde angepasst, was zu geänderten Gruppenzuordnungen führen kann.
- Zentrale Begriffe der „alten“ DGUV V2 werden klarer definiert und in der neuen DGUV R 100-002 erläutert; Empfehlungen und Erläuterungen waren bisher Inhalt der Anhänge der DGUV V2.
Umsetzung im Unternehmen
Unternehmen müssen die verpflichtenden Teile der DGUV V2 umsetzen und erhalten mit der neuen DGUV-R 100-002 Hinweise für die praktische Umsetzung. Sobald die Version ihres UVT in Kraft getreten ist, müssen Unternehmen u.a. prüfen,
- welche Betreuungsmodelle möglich sind,
- ob sich die Zuordnung zur Betreuungsgruppe geändert hat,
- welche Inhalte für Qualifizierungen sowie Motivations- und Informationsmaßnahmen erforderlich sind und welche Fristen gelten,
- wie hoch der Anteil der Telebetreuung max. sein darf,
- wann bei Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten die Gefährdungsbeurteilung spätestens wiederholt werden muss und bei welchen durch den UVT konkretisierten Anlässen eine Betreuung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich ist,
- welche Betreuungszeiten für die betriebsspezifische Betreuung empfohlen werden.
Fazit
Der Mustertext der DGUV Vorschrift 2 und die neue DGUV-R 100-002 bilden die Grundlage für die Fassungen der UVT. Idealerweise werden Vorschrift und Regel in einem Dokument zusammengeführt, wie dies die BGHM umgesetzt hat. Unternehmen müssen Änderungen ermitteln und erforderliche Maßnahmen umsetzen, um Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und rechtssicher zu arbeiten.
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